Das Nachlassgericht
- eröffnet Testamente/Erbverträge (über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines Erbscheinverfahrens entschieden!)
- nimmt Erbausschlagungen entgegen
- erteilt (nur auf Antrag!) einen Erbschein
- sichert den Nachlass, soweit Erben nicht feststehen.
Das Nachlassgericht regelt nicht
- die mit dem Sterbefall anfallenden Geschäfte (z.B. Beerdigung)
- die mit dem Erbfall anfallenden Geschäfte (z.B. Auflösen von Bankkonten, Einfordern von Versicherungsleistungen usw.)
- die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben
- etwaige Streitigkeiten unter Erben oder Pflichtteilsberechtigten.
Erbausschlagung
Für die Aufnahme einer Erbausschlagung ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.
Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Testamente
Testamente d. Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament d. Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.
Erbschein
Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich vor dem Nachlassgericht oder einem Notar erteilt wird.
Für den Erbschein fallen Kosten an.
Optimiertes Erbscheinverfahren "Erbschein 24"
Das Amtsgericht Bitburg erteilt Erbscheine zeitnah nach der Antragstellung und zwar unabhängig davon, ob die Anträge beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden.
Voraussetzung für die kurzfristige Erteilung ist, dass alle notwendigen Erklärungen und Urkunden vorliegen und kein Zweifel an der Rechtslage besteht.
Dieser verbesserte Service soll die Verfahren beschleunigen und den Bürgerinnen und Bürgern den mehrfachen Weg zum Nachlassgericht ersparen.
Das Merkblatt zum Erbscheinsverfahren mit weiteren Informationen und Vorlagen zum Erbscheinsverfahren finden Sie anliegend als PDF-Datei.
(Beachten Sie bitte, dass Sie zum Öffnen einer PDF-Datei ein spezielles Programm benötigen. Eine Auswahl von entsprechenden Programmen erhalten Sie über Internet-Suchmaschinen.)