Zwangsversteigerung
Gutachten, Wert, Besichtigung, Gewährleistung
Vor dem Versteigerungstermin wird der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes durch das Gericht festgesetzt. Die Wertfestsetzung erfolgt im Regelfall aufgrund des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Das Gutachten kann von den Interessenten während der Geschäftsstunden auf der Geschäftsstelle der Zwangsversteigerungsabteilung eingesehen werden.
Eine Übersendung des Gutachtens an Interessenten oder die Erstellung von Kopien ist nicht möglich.
Seit dem 01.01.2023 werden auch die Zwangsversteigerungstermine des Landes Rheinland-Pfalz auf der zentralen Internetplattform „zvg-portal.de“ veröffentlicht. Auf diesem Portal können seit 01.01.2023 alle Versteigerungstermine des Landes RLP gesucht und gefunden werden. Über den Punkt „Termine suchen“ gelangen sie auf eine Suchmaske, die Ihnen nach Eingabe verschiedener Suchparameter (auf einer weiteren Seite) eine Liste mit Terminen anzeigt.
Innerhalb dieser Liste finden Sie bei jedem der aufgeführten Termine neben der vorgeschriebenen "Amtlichen Bekanntmachung" des Versteigerungstermins auch Aktenzeichen, zuständiges Amtsgericht, Angabe von Objekt und Lage, Verkehrswert sowie Tag und Uhrzeit der Versteigerung.
Unter „(Detailansicht)“ (dann wieder auf einer neuen Seite) finden Sie ausführlichere Angaben sowie unter "GeoServer" Karten und Luftbilder:
In einigen Fällen können sogar das Gutachten oder ein entsprechendes Exposé angeschaut und/oder heruntergeladen werden.
Die Bereitstellung von Gutachten und/oder Exposés ist für die Gerichte jedoch nicht verpflichtend.
Eine Besichtigung des Versteigerungsobjektes kann das Gericht nicht vermitteln. Wenn Sie vor dem Termin das Objekt besichtigen möchten, müssen Sie sich mit dem Eigentümer oder einem etwaigen Mieter in Verbindung setzen.
Ein Anspruch auf Besichtigung besteht nicht.
Die Erstellung einer kompletten Liste aller Zwangsversteigerungstermine des hiesigen Amtsgerichts oder aber eine gezielte Suche nach Objekten kann durch die Geschäftsstelle nicht vorgenommen werden.
Auskünfte zu den einzelnen Objekten oder zu einzelnen Punkten im Gutachten können durch die Geschäftsstelle nicht gegeben werden.
HINWEISE:
- Das Amtsgericht erstellt keine Versteigerungslisten oder Versteigerungskataloge. Sofern private Anbieter diesen Eindruck erwecken, ist dies unzutreffend!
- Gewährleistungsansprüche sind in Zwangsversteigerungsverfahren ausgeschlossen. Eine Gewährleistung findet somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht statt.
Veröffentlichung der Zwangsversteigerungstermine
Grundsätzlich werden die Zwangsversteigerungstermine der Gerichte unter https://www.zvg-portal.de für das Land Rheinland-Pfalz bekannt gegeben.
Die Terminbestimmungen werden in der Regel auch an der Gerichtstafel des Amtsgerichts und daneben ca. 1 Monat vor dem Termin an den für die amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Stellen der Städte und Gemeinden angebracht.
Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger veröffentlichen die Zwangsversteigerungstermine in einer Vielzahl von Einzelfällen zusätzlich in der regionalen Tageszeitung (Rheinzeitung - Allgemeine Zeitung, ca. 1 Monat vor Termin) und/oder im Internet.
Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung in Printmedien oder im Internet besteht nicht.
Die hiesigen Rechtspflegerinnen/Rechtspflegern veröffentlichen wie folgt:
Printmedien: Wochenspiegel Eifelkreis Bitburg-Prüm und Volksfreund
Informationen zum Ablauf der Versteigerung
Beachten Sie bitte, dass nachfolgend nur allgemeine Hinweise über den grundsätzlichen Verfahrensablauf gegeben werden können. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen.
Alle für den Interessenten wichtigen Angaben und die einzelnen Versteigerungsbedingungen werden im Versteigerungstermin bekannt gegeben und eingehend erörtert. Hier können auch konkrete Fragen angesprochen und geklärt werden.
Zwangsversteigerungstermine sind immer öffentlich, eine Anmeldung zur Teilnahme am Termin ist nicht nötig.
Wenn Sie Interesse an einem zur Versteigerung anstehenden Objekt haben, sollten Sie sich auf den Termin vorbereiten und gegebenenfalls vorab an einem Termin als Zuschauer teilnehmen.
Gebote können nur im Versteigerungstermin abgeben werden, schriftliche oder telefonische Gebote sind nicht möglich und unzulässig.
Vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten (siehe Bietezeit) verkündet das Gericht im Versteigerungstermin das geringste Gebot. Dieses unterteilt sich in den bar zu bietenden Teil (Mindestbargebot) und in den Teil der bestehenbleibenden Rechte, die nach der Versteigerung vom Ersteher übernommen werden müssen.
Sofern Fragen zu den bestehenbleibenden Rechten sind, sollten diese vor einem Gebot im Versteigerungstermin geklärt werden.
Bieter müssen sich im Regelfall im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis, Reisepass oder amtliches Legitimationspapier ausweisen.
Wer nicht für sich oder nicht für sich allein bieten möchte - dies gilt auch für den Ehegatten -, muss eine öffentlich beglaubigte Vertretungs- und Bietungsvollmacht vorlegen, welche dem Bietenden gestattet, für den Vertretenen Gebote abzugeben und Eigentum zu erwerben.
Firmenvertreter müssen Ihre Vertretungsberechtigung durch einen amtlichen (= beglaubigten) Handelsregisterauszug neuesten Datums (nicht älter als 3 Wochen) nachweisen
Die Bietezeit, also der Zeitraum von der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bis zum Schluss der Versteigerung, beträgt mindestens 30 Minuten (früher: 1 Stunde).
Im Versteigerungstermin kann deshalb so lange geboten werden, bis trotz Nachfrage des Gerichts kein weiteres Gebot mehr abgegeben wird.
Bieter müssen damit rechnen, dass sofort mit der Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes zu erbringen ist.
Eine Sicherheit ist jedoch nur auf Verlangen eines Berechtigten zu erbringen.
Die Sicherheitsleistung kann durch von der Landeszentralbank bestätigte Schecks oder Verrechnungsschecks berechtigter Kreditinstitute, die maximal drei Werktage vor dem Terminstag ausgestellt wurden oder durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften berechtigter Kreditinstitute geleistet werden (§ 69 ZVG).
Weitergehende Auskünfte zu Sicherheitsleistungen erhalten Sie sicherlich über Ihre Hausbank, die Ihnen auch die Sicherheitsleistung beschafft bzw. dabei behilflich ist.
Bargeld, Sparbücher, Euro-Schecks, Wertpapiere, Kontoausdrucke, Bankbestätigungen oder sonstige andere Sachen sind als Sicherheit nicht zugelassen.
Um die Sicherheitsleistung für den Termin zu erbringen, ist auch eine Überweisung der Sicherheitsleistung auf das Konto des Gerichts vor dem Termin möglich. Die entsprechende Bankverbindung hierfür kann bei den Geschäftsstellen erfragt werden. Bitte beachten Sie, dass die Sicherheitsleistung vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein muss und der Nachweis hierüber (Zahlungsanzeige vom Gericht oder der Landesjustizkasse) im Termin vorliegen muss.
Eine von der Bank erstellte Überweisungsbestätigung reicht als Zahlungsnachweis nicht aus.
Bei der Überweisung bitte als Verwendungszweck das Aktenzeichen des Versteigerungsverfahrens und die Bezeichnung „Sicherheitsleistung" angeben, damit die Einzahlung dem richtigen Verfahren zugeordnet werden kann. Sollten Bieter und Einzahler nicht identisch sein, muss sich dies aus der Überweisung ebenfalls ergeben. Die Überweisung sollte rechtzeitig (ca. 2 Wochen vor dem Termin) bewirkt werden, da ein fehlender Zahlungsnachweis zu Lasten des Überweisenden geht.
Sollten Sie den Zuschlag nicht erhalten, wird Ihnen der überwiesene Betrag zurück auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Hierfür sind dem Gericht die Personalien und die Bankverbindung schriftlich mitzuteilen.
Grundsätzlich sind 50 % des festgesetzten Verkehrswertes als untere Grenze anzusehen. Gegebenenfalls kann (bei entsprechendem Antrag eines dazu Berechtigten) der Zuschlag im Versteigerungstermin auch nur dann erteilt werden, wenn 70% des Verkehrswertes geboten wurden.
Wenn in einem Versteigerungstermin der Zuschlag versagt wurde, weil die abgegebenen Gebote unter der 5/10 bzw. 7/10-Wertgrenze lagen (§§ 85a, 74a ZVG), kann in einem weiteren Termin der Zuschlag nicht mehr aus diesen Gründen versagt werden.
Dies muss nicht zwangsläufig der zweite Versteigerungstermin sein.
Bei den Versteigerungsterminen, in welchen möglicherweise ein Zuschlag auch unter 50% möglich ist, erfolgt im Regelfall bereits bei der Terminsbestimmung und der Veröffentlichung ein besonderer Hinweis.
Der Ersteher tritt in alle bestehenden Miet- und Pachtverträge ein. Der Ersteher hat ein jedoch Sonderkündigungsrecht zum ersten gesetzlich zulässigen Termin. Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet das Prozessgericht, nicht das Zwangsversteigerungsgericht. In Verfahren der Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) gilt das Sonderkündigungsrecht nicht. Zu beachten ist, dass der Ersteher gemäß § 566a BGB für die Rückgabe einer Mietkaution haftet.
Nach dem Schluss der Versteigerung wird im Termin (oder in einem gesonderten Termin) über den Zuschlag (Eigentumsübergang) verhandelt.
Wenn der Zuschlag erteilt wird (Verkündung durch Zuschlagsbeschluss) ist der Bieter Eigentümer. Das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt alle Rechte und Pflichten auf ihn übergehen.
Eine Rückgabe oder ein Widerruf des ersteigerten Objekts ist nicht möglich, das Eigentum ist mit Verkündung des Zuschlags (auch ohne Eintragung ins Grundbuch) übergegangen.
Neben dem Bargebot sind von dem Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, die Gerichtskosten für die Eintragung im Grundbuch und die Grunderwerbsteuer zu zahlen. Die Höhe der Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags und der Grunderwerbsteuer richtet sich nach der Höhe des Meistgebotes.
Die Kosten für den Zuschlag werden vom Zwangsversteigerungsgericht, die Kosten für die Eintragung ins Grundbuch später vom Grundbuchamt in Rechnung gestellt. Die Grunderwerbssteuer wird vom zuständigen Finanzamt angefordert.
Das sogenannte Bargebot muss der Ersteher, abzüglich einer im Termin bereits unter Verzicht auf die Rücknahme geleisteten Sicherheit, von der Erteilung des Zuschlags an mit derzeit 4 % verzinsen und bis zum (vom Zwangsversteigerungsgericht bestimmten) Verteilungstermin zuzüglich der Zinsen zahlen. Einzelheiten, auch inwieweit durch Hinterlegung bei Gericht die Zinspflicht minimiert werden kann, werden dem Ersteher nach Erteilung des Zuschlags mitgeteilt.